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HONORAR

Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 30-Minuten-Takt (0,5 Stunden). Für angefangene 30 Minuten wird jeweils eine Hälfte des Stundensatzes berechnet. Vereinbart wird eine Vergütung pro Stunde in einer Höhe von:

  • 100,00 €              für jede Therapieeinheit, Erstellung Therapieplan, Telefonat, WhatsApp Kommunikation

  • 120,00 €              für jede Therapieeinheit am Samstag

  • 150,00 €              für jede Therapieeinheit an Sonn- und Feiertagen

 

Für eine Kurzbehandlung ohne vollständige Anamnese bis max. 30 min erfolgt eine Vergütung von 65,00 €.

Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) kommt nicht zur Anwendung.

 

Bitte beachten Sie :

 

PRIVATKRANKENVERSICHERTE

Privatkrankenkassenversicherte sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassenversicherte an der GebüH orientieren.

 

BEIHILFEVERSICHERTE

Beihlifeversicherte können sich an der GebüH orientieren.

Versicherte der Postkrankenkasse B können sich an der GebüH orientieren. Allerdings streicht die Beihilfe immer mehr Leistungen aus den Erstattungstabellen. Bitte klären Sie ggf. die Details mit Ihrer Beihilfestelle.

 

ZUSATZVERSICHERTE

Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind.

Je nach Versicherer variieren die Leistungen von einer Erstattung aller Heilpraktikerkosten, der Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, oder auch einer Erstattung eines Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag.

 

GESETZLICH KRANKENVERSICHERTE

Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur - durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen - mit Ärzten, Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben, abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird.
Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die Heilpraktikerkosten selbst übernehmen.

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